AGB

Revisionen

1.1
Der Auftraggeber hat das Recht auf eine festgelegte Anzahl an Revisionen (Korrekturen), nach Einsicht des Produktes.

1.1.1
Sollte vor Einwilligung des Auftrages keine explizite Zahl an Revisionen festgelegt worden sein, so hat der Auftraggeber das Recht auf 5 kostenfreie Revisionen.

1.1.1.2
Der Auftrag gilt als eingewilligt sobald der Auftraggeber das Angebot unterschrieben hat.

1.2
Entscheidet sich der Auftraggeber für eine Änderung (Revision) unabhängig von Art und Größe, so gilt dies als eine getätigte Revision.

1.3
Aufgetragene Revisionen können nach der Kontaktaufnahme mit dem Filmhersteller nicht zurückgenommen werden.

1.3.1
In Auftrag gegebene Revision müssen schriftlich, z.B. per E-Mail festgehalten werden.

1.3.2
Hat der Auftraggeber trotz der aufgetragenen Revision den Wunsch die getätigte Änderung rückgängig zu machen, so kann dies nicht unbeachtet bleiben. Der Auftraggeber muss in diesem Fall den angefallen Aufwand entschädigen.

1.4
Entscheidet sich der Auftraggeber nach 5 getätigten Revisionen für eine weitere Revision, so ist dies nur mit einem Aufpreis möglich.

1.4.2
Der Filmhersteller bestimmt allein die Summe des Aufpreises und ist nicht verpflichtet dem Kunden die Höhe vor der getätigte Revision mitzuteilen.

1.5
Dreharbeiten können erst nach Vertragsabschluss beginnen.

1.5
Sollte der Filmhersteller sich an die AGB gehalten haben, behält er sich das Recht vor keine Aufnahmen ersetzen und/oder keine weiteren Aufnahmen erstellen zu müssen.

Abbruch des Projektes

2.1
Der Auftraggeber verliert mit Abbruch des Projektes jegliche Lizenz sowie alle Rechte am Filmmaterial und dem Endprodukt selbst. Die Veröffentlichung ist hier strengstens untersagt!

2.1.2
Bei Abbruch des Projektes behält sich der Filmhersteller das Recht vor das Filmmaterial und das Endprodukt nicht auszustellen zu müssen.

2.2
Sollte der Auftraggeber ein vorgefertigtes Drehbuch verlangen und vor der Einwilligung (AGB 1.1.1.2) für einen Abbruch entscheiden, können Aufwandskosten entstehen, die vom Auftraggeber zu entschädigen sind.

2.3
Sollte sich der Auftraggeber nach der Einwilligung (AGB 1.1.1.2) für einen Abbruch entscheiden, behält sich der Filmhersteller das Recht vor Schadensersatz für den dato entstanden Aufwand und die entstandenen Kosten zu verlangen.

2.4
Bei einem Abbruch des Projektes durch den Auftraggeber ohne Verschulden des Filmherstellers, ist der Filmhersteller dazu berechtigt, die bereits angefallenen Kosten und den entfallenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

2.5
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollte nach Vertragsunterzeichnung ein Umstand eintreten, welcher die vertragsmäßige Herstellung oder Fertigstellung unmöglich macht und nicht durch den Filmhersteller durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.

Zahlung

3.1
Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3.2

Gutscheine können nicht ausgezahlt werden.

Allgemein

4.1
Der Filmhersteller hat das Recht, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

4.1.2
Der Filmhersteller hat das Recht, das Filmmaterial und den Film anlässlich von Wettbewerben und Festivals öffentlich zugänglich zu machen und öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen.

4.1.3
Der Filmhersteller sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Produktion) sind räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und unentgeltlich berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen und öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Dies umfasst auch die Erstellung und Veröffentlichung eines Director’s Cuts im Auftrag des Filmherstellers. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite oder Social Media Plattformen.

4.2
Hat der Auftraggeber den Wunsch ein mit dem bereits entstanden Filmmaterial zusammengestelltes Video zu erstellen oder erstellen zu lassen („Making Of“), so ist er verpflichtet dies dem Filmhersteller ( Urheber ) mitzuteilen und sich die entsprechenden Lizenzen von ihm zu kaufen.

4.2.1
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet das entstandene Filmwerk an Dritte weiterzugeben. Das Filmwerk darf nicht von Dritten bearbeitet werden. Sollte es zu einer Verletzung dieser Bedingung kommen kann der Filmhersteller (Urheber) die entgangenen Einnahmen als Schadensersatz einfordern.

4.3
Die Künstlerische und Technische Gestaltung obliegt dem Filmhersteller.

4.3.1
Der Filmhersteller hat die Aufgabe den Auftraggeber über Ort, Zeitpunkt und die benötigten Requisiten des Drehs zu informieren.

4.4
Sollten die darzustellenden Gegenstände einen besonderen, nicht erkennbaren wirtschaftlichen Wert darstellen, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet den Filmhersteller darüber im Voraus zu informieren.

4.5
Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den Kosten nicht enthalten und werden nach belegtem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.6
Das durch den Filmhersteller entstandenen Produkt darf nicht durch dritte weiterbearbeitet oder veröffentlicht werden.

4.7
Sollte durch künstlerische oder technische Gründe Mehrkosten entstehen müssen diese erst vom Auftraggeber angenommen werden.

Zusatz

5.1
Der Filmhersteller verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial („Kopierunterlagen“) des gelieferten Filmwerkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern beziehungsweise im Kopierwerk einzulagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei allen Auftragsproduktionen (Maz/ Digitale Formate) drei Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Die Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung erfolgt anhand der jeweils aktuellen Preislisten des Kopierwerkes zuzüglich.

5.2
Der Filmhersteller haftet für anfallenden Rechtsverletzung des entstandenen Projektes, die von ihm verursacht wurden.

Der Auftraggeber jedoch haftet für die von ihm verwendeten Requisiten und Produkte, die während der Produktion genutzt wurden.

5.2.2
Sollte es zu einem Schaden von gemieteten Requisiten oder an gepachteten Drehorten kommen, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden.

5.3
Der Filmhersteller trägt nicht die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Filmes. Der Auftraggeber haftet für seine werblichen Aussagen und die inhaltliche Korrektheit.

5.4
Werden für den Auftrag des Auftraggebers spezielle Werkzeuge oder spezielles Equipment benötigt, so hat der Auftraggeber die Kosten mitzutragen.

5.4.2
Der Filmhersteller bleibt in jedem Fall Eigentümer der benutzten/gekauften Requisiten/ Equipment.